Besucherordnung
administrator | 03.02.2021
- Die Eintrittskarte ist aufzubewahren und bei Aufforderung vorzuweisen.
- Benehmen Sie sich bitte still und ruhig – die Tiere werden vom Lärm und schnellen Bewegungen gestört.
- Aus veterinären Gründen ist den Hunden sowie anderen Haustieren der Eintritt in den Zoo verboten.
- Kindern unter 8 Jahren ist der Tiergartenbesuch nur in Begleitung einer mindestens 15-jährigen Person gestattet.
- Bitte füttern Sie die Tiere nicht (Ausnahme - Streichelzoo), anderenfalls schädigen Sie ihnen.
- Geben Sie den Tieren keine Gegendstände – Spiegel, Zigaretten, Steine usw. – dies kann zum Tod des Tieres führen.
- Es ist verboten, das Sicherheitsgeländer zu übersteigen und sich den Anlagen zu nähern.
- Berühren Sie die Tiere nicht, Sie können sich eine schwere Verletzung zuziehen.
- Reizen Sie die Tiere nicht und werfen Sie keine Gegendstände auf sie.
- Betreten Sie nur die markierten Wege und beachten Sie alle Anweisungen der Informationstafeln.
- Halten Sie bitte den Zoo sauber, benutzen Sie die Abfallbehälter.
- Bitte pflücken Sie keine Blumen oder Zweige, betreten Sie nicht die Beete.
- Die Leiter der Besuchergruppen sind für das Verhalten der ganzen Gruppe verantwortlich.
- Es ist verboten, in den Zoo folgende Gegendstände mitzunehmen: Pyrotechnik, Luftballons, Sachen, welche die Sicherheit und Gesundheit von Menschen und Tieren gefährden.
- Es ist verboten, im Zoo folgendes zu benutzen: Musikinstrumente, Schuss- und andere Waffen, Radios und Rundfunkgeräte, Hupen, Sirenen und andere störende Geräte.
- Rauchen ist in ganzen Areal des Zoos verboten!
- Den Weisungen des Tiergartenpersonals ist unbedingt Folge zu leisten, vor allem im Falle eines besonderen Vorkommnisses (Entweichen eines Tieres, Naturkatastrophe, usw.).
- Im Falle von Nichtbeachtung dieser Besucherordnung wird die Polizei benachrichtigt und der Besucher wird aus dem Tiergarten verweisen.
- Alle besonderen Vorkommnisse melden Sie bitte an der Kasse. Dort steht auch ein Verbandkasten sowie ein Telefon zur Verfügung.
- Sollte der Besucher zu Gesundheitsschädigung kommen, muss er beweisen, dass das Vorkommnis nicht durch die Missachtung der Besucherordnung entstand.